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Jens Bemmlotte
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Internet: http://www.bemmlotte.de
eMail: bemmlotte@datevnet.de

Es gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevoll-mächtigte und Steuerberatungsgellschaften in der jeweils gültigen Fassung bei einer Haftungsbegrenzung auf max.1 Mio. EURO (Versicherer der Vermögenschadenhaftpflicht: HDI-Gerling, Georgstr. 44, 30159 Hannover).

Gerichtsstand ist Geesthacht.

Verantwortlicher Redakteur:  Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Jens Bemmlotte

Steuerberater Dipl.-Finanzwirt Jens Bemmlotte ist in Deutschland zugelassen und gehört der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein an. Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Steuerberater” wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: Hamburg) erworben.

Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
Hopfenstr. 2d
24114 Kiel
Tel.: +49 (431) 5 70 49 - 0
Fax: +49 (431) 5 70 49 - 10
http://www.stbk-sh.de/
info@stbk-sh.de

Der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen (Einzelheiten jeweils auf der homepage der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein unter “Steuerberater/Berufsrecht”):

  • StBerG Steuerberatungsgesetz (www.stbk-sh.de)
  • DVStB Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (www.stbk-sh.de)
  • BOStB Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (www.stbk-sh.de)
  • StBGebV Steuerberatergebührenverordnung (www.stbk-sh.de)
  • Einzelheiten zur Berechnung und zur Höhe der jeweiligen Honorare nur auf schriftliche Einzelanfrage.

© Grafik und Gestaltung:
Jens Bemmlotte
Geesthacht
bemmlotte@datevnet.de
www.bemmlotte.de
 

letzte Aktualisierung: Mai 2010

nach obenzurück

 

Steuerrecht

 

WAS KOMMT NACH DER STEUERAMNESTIE?

Bekanntlich galt bis zum 31. März 2005 das sog. Steueramnestiegesetz. Aber was kommt nun?

Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen und zwar sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht. Nicht zuletzt durch das sog. “Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz” hat es gravierende Verschärfungen gegeben. Häufig ergeben sich auch im Zusammenhang mit Erbschaften Fragen von steuerstrafrechtlicher Relevanz.

Geldanlagen werden immer genauer durch das Finanzamt überprüft. So werden Depots und Daten abgefragt, auch jenseits der Grenze ermittelt. Steuersünder sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig härter als zuvor bestraft werden.

Sind wir auf dem Weg zum „gläsernen Steuerbürger“? Die Bundesregierung jedenfalls fordert mehr Transparenz.

Werden Sünder künftig härter bestraft?

Man kann vermuten, dass ertappte Steuersünder gerade auch nach dem Ende der Steueramnestie nicht mehr sd behandelt werden wie früher. Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Erhebungsdefizite bei Zinseinkünften und Spekulationsgeschäften gehören längst der Vergangenheit an.

Woraus müssen Sie sich konkret einstellen?

Kontenabruf

Seit April 2005, also pünktlich zum Ende der Steueramnestie, ist der sog. Kontenabruf möglich. Dabei greifen Finanzämter auf einen von Banken vorgehaltenen Datenpool zu und fragen ab, wo eine konkrete Person in Deutschland Konten und Depots unterhält. Die Antwort umfasst Namen, Geburtsdatum, Konto- und Depotnummer, Einrichtungs- und Auflösungsdatum, nicht aber Kontostände oder -bewegungen.

Diese Zusatzinfos werden über konkrete Nachfrage beim Anleger oder bei den Kreditinstituten beschafft. Auch die Finanzaufsicht (BaFin) greift auf die Bankdaten zu - und das schon seit 2003. Diese Anfrage dient der Suche von Bankverbindungen zur Verfolgung von Straftaten. Auftraggeber sind etwa die Steuerfahndung und der Zoll.

Und so funktioniert der Kontenabruf im Besteuerungsverfahren

Die Finanzbehörden haben das Recht, sich Auskunft über Kontostammdaten geben zu lassen. Den atomatisierten Abruf vollzieht die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

  • Jedes Kreditinstitut muss eine Datei führen, in der bestimmte Stammdaten der bei ihm geführten Konten gespeichert werden.
  • Wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht, ist ein Kontenabruf angezeigt und rechtmäßig.
  • Beim Abruf der Daten über die BaFin ist sichergestellt, dass die betroffene Bank nichts davon erfährt. Dies schützt Bankkunden davor, dass die Banken Abrufe zum Anlass eigener Untersuchungen nehmen, etwa im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit der Kunden.
  • Die Abrufe erlauben weder den Zugriff auf das Konto noch den Blick auf Kontostand und Kontobewegungen.


Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen soll in eng abgesteckten Grenzen dabei helfen, Steuerhinterziehung und Sozialleistungsmissbrauch aufzudecken. Darüber hinaus soll Terrorismusfinanzierung sowie Geldwäsche wirkungsvoller bekämpft werden.

Das Kontenabrufverfahren wurde bereits zweimal vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt BVerfG, 2 BvR 294/06 vom 10.01.2008.

Jahresbescheinigung

Seit 2004 müssen Kreditinstitute Übersichten zu Kapitaleinnahmen und Wertpapiergeschäften. Erstellen. Nach dem Gesetz muss die Jahresbescheinigung sämtliche Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Privatanlegern von Bedeutung sind. Das führt dann leicht auch zu Rückschlüssen auf frühere Zeiträume.

Zu diesem Ergebnis ist auch der Bundesfinanzhof in einem jüngeren Urteil gekommen. Zwar muss die Bankenbescheinigung weder mit der Steuererklärung eingereicht noch aufbewahrt werden. Doch sie weckt Begehrlichkeiten beim Sachbearbeiter im Finanzamt. Dieser fordert die Bescheinigung in der Praxis als Ergänzung für die Steuerakten an. Folgt der Steuerbürger dieser Bitte nicht, ist es bis zum Kontenabruf meist nicht mehr weit.

Zinsrichtlinie

Seit Juli 2005 beteiligen sich rund 40 Länder an der grenzüberschreitenden Geldkontrolle. 22 EU-Staaten und viele Überseegebiete verschicken Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt. Wird etwa in den Niederlanden, Italien, Spanien oder Dänemark auch nur 1 Euro an Zinsen gutgeschrieben, wird dem deutschen Finanzamt die Bankverbindung bekannt gegeben.

Die Schweiz, Liechtenstein, die Kanalinseln, Österreich, Belgien und Luxemburg haben vorerst nur eine anonyme Quellensteuer eingeführt. Eine Erstattung erfolgt jedoch nur, wenn der Anleger seine Auslandserträge dem heimischen Finanzamt gegenüber offenbart, Ansonsten bleibt es bei dem Liquiditätsverlust.

Die Richtlinie bietet derzeit zwar noch Möglichkeiten im Bereich nicht geregelter Erträge aus Kapitalprodukten wie beispielsweise Aktien oder Zertifikaten. Das gilt für bestimmte Anleihen allerdings nicht mehr lange, da diese zunehmend fällig werden. Außerdem wird die ausländische Quellensteuer ab 2011 auf 35 Prozent steigen und damit ggf. sogar den inländischen Zinsabschlag übersteigen.

Grenzauskunft

Die EU-Staaten erteilen einander aktuell Auskünfte zur Durchführung von Steuerstrafverfahren, selbst wenn im entsprechenden Land ein strenges Bankgeheimnis gilt. So müssen etwa Großbritannien, Österreich, Frankreich, Spanien, Belgien oder Dänemark Bankdaten an deutsche Behörden melden, wenn heimische Beamte wegen Steuerhinterziehung ermitteln und konkrete Sünden im jeweiligen Land vermuten.

Zwar gibt es keine flächendeckenden Mitteilungen. Die EU-Staaten müssen aber dafür sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Anfragen alle Bankverbindungen im Land zügig ermittelbar sind.

Freistellungsauftrag

Inländische Banken müssen dem Finanzamt melden, welche Kapitalerträge ihre Kunden ohne Steuerabzug erhalten haben. Da die Mitteilung streng nach Zinsen und Dividenden trennt, wird so der Aktienbesitz bekannt. Auf die zentral gesammelten Daten können Finanzämter und Sozialbehörden online zugreifen, was sie bereits auch mehrfach nutzen.

Identifikationsnummer

Ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal soll die bisherige Steuernummer ersetzen, was Sachverhalte flächendeckend schneller transparent macht. Sobald die technischen Schwierigkeiten ausgeräumt sind, gilt die neue Nummer für die Kontrolle über Rentenzahlungen und auch bei der EU-Zinsrichtlinie.

Erbmeldung

Im Todesfall übermitteln inländische Banken und ihre ausländischen Zweigstellen sämtliche Konten- und Depotbestände an das Finanzamt. Das gilt im übrigen auch für Versicherungen. Diese Mitteilungen sind oft der Einstieg in die Ermittlung vergangener Zeiträume und stellen den Mindest-Anfangsbestand der Erben dar.

Und was hat das Bundesfinanzministerium mit unseren Rentnern vor?

Durch den neu eingeführten § 22 a des Einkommensteuergesetzes im Zuge der Reform zur Besteuerung der Altersrenten und Beamtenpensionen (Alterseinkünftegesetz) sind die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Versicherungsunternehmen, die private Leibrentenversicherungen anbieten und viele weitere Institutionen, verpflichtet, auf elektronischem Weg sog. „Rentenbezugsmitteilungen“ zu übermitteln.

Daraus geht dann u.a. hervor, seit wann, in welcher Höhe und an wen eine Rente gezahlt wird. Die Daten werden an die jeweils zuständigen Finanzämter übermittelt, die diese Mitteilungen auszuwerten haben.

Bei rd. 14 Millionen Steuerpflichtigen mit Rentenbezügen wird dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand in der Finanzverwaltung führen, da in vielen Fällen allein aufgrund der gemeldeten Rentenbeträge nicht ohne weiteres entschieden werden kann, ob sich überhaupt eine festzusetzende Steuer ergibt. Die Finanzämter könnten also zur Durchführung des Gesetzes auf „die Idee“ kommen, die betroffenen Rentnerinnen und Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern.

Schätzungsweise sollen rd. 400.000 Rentnerinnen und Rentner ihre Einkünfte bislang bewusst oder unbewusst nicht korrekt oder überhaupt nicht erklärt haben, vermutet die Deutsche Steuergewerkschaft. Das neu eingeführte Kontrollverfahren macht zumindest die Rentnerinnen und Rentner transparent, die alleine mit ihrer Rente über den steuerlichen Grundfreibeträgen liegen. Das führt mit Sicherheit zu gegebener Zeit zu „unbequemen“ Nachfragen durch das Finanzamt; weitere Einkünfte (Zinsen, Vermietungseinnahmen, andere Rentenbezüge u.ä.) könnten insoweit an das „Tageslicht“ kommen.

Steuerstrafrechtliche Beratung

fängt schon an, bevor die Steuerfahndung die Ermittlungen aufgenommen hat. Sollen bisherige steuerliche Defizite „bereinigt“ werden, steht nach dem Ende der Steueramnestie mit der strafbefreienden Selbstanzeige weiterhin ein probates Mittel zur Verfügung, um ggf. schwierige Strafverfahren bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Spätestens aber wenn sich die Betriebsprüfung angemeldet hat, sollte mit dem eigenen Steuerberater ein Krisengespräch geführt werden.

Bestätigen sich die Befürchtungen einer Steuerhinterziehung, ist es sinnvoll, die eigentliche strafrechtliche Beratung durch einen externen Steuerberater im Zusammenhang mit einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen, die nicht an der Erstellung der Steuererklärung mitgewirkt haben und auch zukünftig keine Erklärungen abgeben sollen.

Hat die Betriebsprüfung erst begonnen, begrenzt sich der strafrechtliche Gestaltungsspielraum häufig nur noch auf eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige.

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Der Steuerbürger hat auch weiterhin die Möglichkeit, den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu gehen. Die sog. Selbstanzeige gewährt Straffreiheit.

Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hängt davon ab, ob einerseits positive Voraussetzungen erfüllt sind, andererseits bestimmte Ausschlussgründe nicht vorliegen. Wer also eine Steuerhinterziehung begangen hat, muss zunächst, um in den Genuss der Straffreiheit zu kommen, unrichtige und unvollständige Angaben bei der Finanzverwaltung berichtigen, ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.

Zusätzlich muss die hinterzogene Steuer innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist entrichtet werden. Im negativen Sinne darf die Steuerhinterziehung aber noch nicht „entdeckt“ sein.

Bei mehreren Tatbeteiligten muss daher immer geprüft werden, wer als Erklärender in der Selbstanzeige aufzunehmen ist. Auch der Gehilfe muss daher eine gesonderte Selbstanzeige abgeben. Eine begünstigende Drittwirkung, wie beim Amnestiegesetz, ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Fazit

Durch den behördlichen Informationsaustausch, auch europaweit, die erweiterten Datenzugriffsmöglichkeiten, die zunehmende Technologisierung in der Finanzverwaltung, der EDV-Einsatz im Rahmen von Betriebsprüfungen mit spezieller Prüfungs- und Plausibilitätssoftware  steigt das Entdeckungsrisiko zukünftig um ein Vielfaches.

Der Wind ist seit dem 01. April 2005 „eisiger“ geworden. Richter und Staatsanwälte werden sich weniger kompromissbereit zeigen, hatte doch der Mandant die Möglichkeit, seine steuerlichen Angelegenheiten zu bereinigen, und das auch noch zu einem wirklich „fairen Preis“. Die Statistiken zeigen eine erheblich steigende Tendenz in Bezug auf Geldbußen, Geldstrafen und Geldbeträgen nach § 153 a Strafprozessordnung. Allein im Zeitraum zwischen 1996 bis zum Jahre 2000 haben sich die Steuer- und Zollfahndungsfälle mehr als verdoppelt.

Lassen Sie es gar nicht erst so weit kommen.

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